Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Dr. Giemza Industrieanlagen GmbH
gültig ab 01.05.2017
- Geltungsbereich
1.1 Unsere AGB gelten für alle laufenden und künftigen Aufträge des in- oder ausländischen Bestellers, jeweils in der neusten Fassung. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel. Die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkenntnis unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.2 Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung verbindlich. Gleiches gilt für sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers.
- Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware liefert haben.
2.2 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.2 Änderungen der Produkte, soweit dadurch Art und Qualität des Produkts nicht nachteilig verändert werden, behalten wir uns vor.
2.3 Mehr- und Minderlieferungen gelten im üblichen Rahmen als vereinbart.
- Preise
3.1 Sofern keine anderen Angaben gemacht werden, beziehen sich alle Preisangaben auf Euro.
3.2 Sämtliche Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Besteller in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, und gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, die einschließlich produktspezifischer Sonderverpackungen zu Lasten des Kunden geht.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde, sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise maßgebend.
3.4 Die Preise beruhen auf den jeweils zur Zeit der Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Ware geltenden Kosten für Material und Arbeit. Wir behalten uns Änderungen ausdrücklich vor.
- Zahlung
3.1 Zahlungen sind in Euro, porto- und spesenfrei zu leisten und dürfen nur an die von uns angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel, Schecks und sonstige Wertpapiere sowie Forderungsabtretungen und anderweitige Sicherheiten werden von uns nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Einlösung (zahlungshalber) angenommen.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu entrichten. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und -spesen für offene Geschäftskredite zu erheben.
3.3 Wird bei vereinbarten Teilzahlungen eine Zahlung, ganz oder teilweise, nicht rechtzeitig geleistet, so wird der gesamte noch ausstehende Rest zur sofortigen Bezahlung fällig. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu fordern oder die Lieferung bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten, falls sich nach Abschluss des Vertrages die Kaufpreisforderung infolge der Verhältnisse des Bestellers als gefährdet herausstellen sollte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gefährdung vor oder nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist. Wir sind auch berechtigt, die von uns gelieferte noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuverlangen. Sollte die Ware aufgrund Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr uneingeschränkt verwertbar sein, sind wir berechtigt, Wertausgleich zu verlangen.
3.4 Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen unseren Anspruch auf die Gegenleistung gefährden können, wie z.B. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. In diesem Fall können wir sämtliche Beträge, auch etwa gestundete Beträge, sofort fällig stellen.
- Lieferzeiten und Lieferverzögerung
4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk / Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft. Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
42 Werden der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
4.3 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann uns der Besteller nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.4 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.5 Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewerk, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien zu Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages verpflichtet und nach deren Scheitern berechtigt, nach einer Fristsetzung von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
4.6 Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Versand und Gefahrübergang
5.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Besteller alle dadurch entstehenden Kosten.
5.2 Uns steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen frei. Transportschäden hat der Besteller uns sofort bei Empfang der Ware schriftlich nach Art und Umfang zu melden. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
5.3 Bei Lieferungen ab Werk erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft) und für die Rücksendung von Waren. Die Gefahr geht, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben, auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Abnahme in unserem Werk durchgeführt. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Wird die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so gilt das Werk mit dem Abnahmetermin bzw. eine Woche nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
5.4 Verzögert sieh die Versendung der Lieferung aus Gründen, die uns nicht zuzurechnen sind oder hat der Besteller selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5% des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Besteller in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.5 Bei Lieferungen frei Haus/Lager geht die Gefahr, auch bei Teillieferung, auf den Besteller über, sobald die Ware an seinem Geschäftsbetrieb/Lager abladebereit eingetroffen ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Besteller in ausreichender Zahl zu stellende Arbeitskräfte und Entlademittel zu erfolgen. Wartezeiten werden von uns branchenüblich berechnet. Scheitert die Anfahrt zum Bestimmungsort aus Gründen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit Scheitern der Anfahrt auf den Besteller über. Dies gilt auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Besteller.
5.6 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung der geschuldeten Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt de Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits gezahlte Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Besteller haben.
6.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.5 Werden unsere Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn unentgeltlich mit in Verwahrung hält.
6.6 Im Falle einer Veräußerung der Erzeugnisse tritt der Besteller die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes des vom Lieferer gelieferten Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
6.7 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.8 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
6.9 Wir behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Betriebsanleitungen, Handbüchern u.ä. Informationen, auch in elektronischer Form, vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzusenden.
6.10 Enthält unser Liefergegenstand Software, bleiben sämtliche Rechte an der Software, insbesondere Urheber- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, bei uns. Wir räumen lediglich eine einfache auf den Verwendungszweck bezogene Nutzungslizenz ein. Die in § 69 c des Urheberrechtsgesetzes genannten Handlungen, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
- Gewährleistung
7.1 Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der Produkte. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu prüfen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 5 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per E-Mail eingegangen ist. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängel- und Mengenrügen nicht berechtigt.
7.3 Der Besteller hat bei berechtigter Mängelrüge zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die wir nach unserer Wahl durch Lieferung mangelfreier Produkte (gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware) oder durch Mangelbeseitigung erbringen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen, oder die Nacherfüllung innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Besteller sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Ziffer 12 zu verlangen.
7.4 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeite- und Materialkosten werden von uns getragen. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil das Produkt nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
7.5 Nimmt der Besteller eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel erkennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Annahme vorbehält.
- Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers wegen Mängeln an Dritte ist ausgeschlossen.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Haftung auf Schadensersatz
8.1 Wir haften für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.3 Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.
8.4 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
8.5 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
8.6 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.
8.7 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt
- Verjährung
Alle Ansprüche des Bestelters, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- Allgemeine Bestimmungen
10.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser handelsregisterlicher Sitz, wenn der Besteller Kaufmann oder ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts im Sinne von § 29a, Abs. 2 ZPO ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu diesem stehen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
10.4 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.
10.5 Bei Klagen an den für den Sitz des Bestellers zuständigen ausländischen Gerichten können wir auf die Anwendung deutschen Rechts verzichten, wobei die von uns vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen im zulässigen Umfang zur Anwendung gelangen.
10.6 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder Undurchführbar sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.
- Nachbestellungen
Diese Lieferbedingungen gelten auch für Nachbestellungen oder Reparaturaufträge, die nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.